Provisionsvereinbarung (Archiv)
Diese Vereinbarung wird seit der Preisumstellung nicht mehr neu abgeschlossen.
Für Nutzungsverhältnisse, die ab dem Umstellungsstichtag begründet werden, gilt sie nicht. Maßgeblich sind seither die Preisregelungen in Ziffer 7 der AGB — 19,00 € netto je aktivem Objekt und Monat, ohne Erfolgsbeteiligung.
Sie gilt fort für Hauptverträge, die vor dem Stichtag wirksam zustande gekommen sind, sowie — nach Maßgabe ihrer Ziffer 8 — für Hauptverträge aus Kontakten, die vor dem Stichtag über die Plattform vermittelt wurden, längstens zwölf Monate.
Der Text unten bleibt unverändert erhalten. Archivierte Rechtstexte werden nicht nachträglich bearbeitet.
Diese Provisionsvereinbarung konkretisiert die in Ziffer 7 der AGB vorgesehene gesonderte Provisionsvereinbarung zwischen Punkt Immobilien und dem Makler. Sie regelt Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit der Provision und gilt ergänzend zu den AGB; bei Widersprüchen über Höhe, Bemessungsgrundlage oder Fälligkeit geht sie den AGB vor (vgl. Ziffer 7 und 31 der AGB). Sie gilt ausschließlich für Makler als Unternehmer (§ 14 BGB).
1. Gegenstand und Verhältnis zur AGB
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Vergütung, die der Makler an Punkt Immobilien für die erfolgreiche Vermittlung eines Kontakts oder Leads über die Plattform schuldet. Die Registrierung und Nutzung der Plattform bleiben für den Makler ohne Einstellgebühr und ohne Mindestlaufzeit möglich; für optionale Zusatz- und KI-Funktionen können gesonderte Entgelte anfallen. Im Übrigen gelten die AGB, insbesondere die Melde-, Nachweis- und Sicherungspflichten der Ziffer 7.
2. Entstehung des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch von Punkt Immobilien entsteht, wenn aufgrund eines über die Plattform vermittelten Kontakts oder Leads ein Hauptvertrag — insbesondere ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt — wirksam zustande kommt und der vermittelte Kontakt für den Abschluss zumindest mitursächlich war. Maßgeblich ist die Ursächlichkeit im Sinne der Ziffer 7 der AGB. Gegenüber Suchenden (Verbrauchern) entsteht kein Provisionsanspruch.
3. Höhe und Bemessungsgrundlage
Die Provision beträgt 0,5 % (null Komma fünf Prozent) der Bemessungsgrundlage, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist: - bei Kaufverträgen der im Hauptvertrag vereinbarte (beurkundete) Kaufpreis des Objekts; - bei Miet- und Pachtverträgen die vereinbarte Jahresnettokaltmiete (monatliche Nettokaltmiete × 12); bei befristeten Verträgen mit kürzerer Laufzeit die auf die Laufzeit entfallende Nettokaltmiete. Nebenkosten, die Umsatzsteuer des Hauptvertrags sowie Inventar- oder Einrichtungsablösen bleiben bei der Bemessung außer Betracht, soweit sie im Hauptvertrag gesondert ausgewiesen sind.
4. Fälligkeit
Die Provision wird fällig, sobald dem Makler die ihm aus dem vermittelten Geschäft zustehende Provision (Courtage) zugeflossen ist. Fließt die Courtage in Teilbeträgen zu, wird die Provision von Punkt Immobilien anteilig im Verhältnis der Zuflüsse fällig. Kommt es aus Gründen, die der Makler zu vertreten hat, nicht oder verspätet zum Zufluss der Courtage, wird die Provision spätestens sechs Monate nach wirksamem Abschluss des Hauptvertrags fällig. Weist der Makler nach, dass und warum seine Courtage endgültig und ohne sein Verschulden ausfällt, entfällt der Provisionsanspruch insoweit.
5. Meldung und Nachweis
Der Makler zeigt den Abschluss eines provisionsauslösenden Hauptvertrags sowie den Zufluss seiner Courtage unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, in Textform über die Plattform an (vgl. Ziffer 7 der AGB). Punkt Immobilien kann geeignete Nachweise zu Abschluss, Kaufpreis bzw. Miethöhe und Provisionshöhe verlangen; der Makler legt diese auf Anforderung vor (z. B. in geeigneter Weise geschwärzte Vertragskopien). Datenschutz- und berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt und sind zu wahren.
6. Rechnung und Zahlung
Punkt Immobilien stellt über die fällige Provision eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das angegebene Konto zu zahlen.
7. Zahlungsverzug
Gerät der Makler mit der Zahlung in Verzug, ist Punkt Immobilien berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
8. Umgehungsschutz
Für die Fortführung eines über die Plattform vermittelten Kontakts außerhalb der Plattform gilt der Umgehungs- und Provisionssicherungsschutz nach Ziffer 7 und 8 der AGB: Kommt es innerhalb von zwölf Monaten nach der erstmaligen Vermittlung des Kontakts zu einem provisionsauslösenden Hauptvertrag, bleibt der Provisionsanspruch von Punkt Immobilien nach Maßgabe dieser Vereinbarung bestehen. Dem Makler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss nicht auf dem vermittelten Kontakt beruht.
9. Rückabwicklung des Hauptvertrags
Wird der Hauptvertrag rückabgewickelt (z. B. durch wirksamen Rücktritt, wirksame Anfechtung oder einvernehmliche Aufhebung) und ist der Makler infolgedessen verpflichtet, seine eigene Courtage endgültig zurückzugewähren, ohne dass dies vom Makler zu vertreten ist, entfällt der Provisionsanspruch von Punkt Immobilien; eine bereits gezahlte Provision wird in demselben Verhältnis zurückerstattet. Beruht die Rückabwicklung auf Umständen, die der Makler zu vertreten hat, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
10. Makler-zu-Makler- und Gemeinschaftsgeschäfte
Wird ein über die Plattform vermittelter Kontakt im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäfts oder an einen weiteren Makler weitergegeben, gilt diese Vereinbarung entsprechend. Die Provision von Punkt Immobilien bemisst sich einmalig nach der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3 und entsteht unabhängig von der zwischen den Maklern vereinbarten Teilung der Courtage (vgl. Ziffer 8 der AGB).
11. Geltungsbereich
Diese Vereinbarung verpflichtet ausschließlich den Makler als Unternehmer (§ 14 BGB). Eigentümer und Käufer (Suchende, Verbraucher) schulden Punkt Immobilien keine Provision und keine sonstige Vergütung.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen mindestens der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die AGB sowie die dort getroffenen Regelungen zu Haftung, Rangfolge, anwendbarem Recht und Gerichtsstand.
Stand: Juni 2026.